Öffentliche Gebäude dürfen fotografiert werden
22. Februar 2010 von Torben
Ein aktuelles Urteil des Brandenburger Oberlandesgerichts (OLG) gibt Fotografen mehr Rechtssicherheit. Verhandelt worden war ein Fall, der schon vor längere Zeit für Aufsehen gesorgt hatte: Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) hatte gegen den Verkauf von Fotos ihrer Schlösser in Online-Fotoportalen geklagt und zuerst auch Recht bekommen. Jetzt entschied das OLG jedoch, dass es erlaubt ist, die Gebäude und Parks zu fotografieren und die Fotos zu verkaufen. Und das, obwohl in der Parkordnung nur privates Fotografieren erlaubt ist, gewerbliche Aufnahmen jedoch untersagt wurden.
Die Parkordnung sei kein Vertrag und das Betreten der Parks und die Besichtigung der Gärten und Schlösser sei ohne Einlasskontrolle möglich. Wer also verhindern möchte, dass seine Gebäude fotografiert werden, der müsse sie vor der Öffentlichkeit verschließen. Außerdem habe die SPSG von den Ländern Berlin und Brandenburg die Anlagen überlassen bekommen, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Und dazu gehöre auch die Möglichkeit, sie zu fotografieren (Aktenzeichen 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09).
